HOLZ-SPECKMANN GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Kunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF)

I. Allgemeines

1. Für unsere Angebote und Kaufverträge mit uns über Warenlieferungen und sonstige Leistungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle gegenwärtigen und zu­künftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen ab­weichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt für sämtliche Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Vertragspartners.

2. Mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen generell unserer schriftlichen Bestätigung; ein Kaufvertrag wird in diesen Fällen durch uns nur unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Besteller unsere mit der Auftragsbestätigung zu übermittelnden Allgemeinen Geschäfts­bedingungen durch Nichtwiderspruch genehmigt; ein etwaiger Widerspruch ist spätestens bis zur Auslieferung der Ware zu erklären. Einkaufsbedingungen von Unternehmen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Der Käufer ist ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, seine Rechte aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen auf Dritte zu übertragen.

4. Die Holz-Speckmann GmbH & Co. KG ist berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistun­gen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

II. Auftragsbestätigung

1. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Sämtliche Aufträge, ob sie unmittelbar oder über die Außendienst-Mitarbeiter erteilt worden sind, werden erst rechtswirksam, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Desgleichen gilt für Ergän­zungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Sollte die Auftragsbestätigung nicht mit dem Auftrage übereinstimmen, so ist der Käufer verpflichtet, binnen einer Woche nach Ausstellung des Bestä­tigungsschreibens schriftlich zu widersprechen. Falls der Käufer die Änderung oder Annullierung eines Auftrages wünschen sollte, bedarf es zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.

3. Mündliche technische Auskünfte sind unverbindlich; sie werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden durch uns schriftlich bestätigt.

III. Datenspeicherung

Die Vertragsdaten (z. B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Straße/Hausnummer, PLZ/Ort) werden ge­nutzt, um eine Bonitätsprüfung zu veranlassen. Dieser Hinweis erfolgt entsprechend den Vorschriften des § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

IV. Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit, Zahlungsverzug

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Über­gabe, beim Versendungsverkauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

3. Ist Anlieferung durch uns vereinbart, erfolgt diese zu ebener Erde ohne Abladeverpflichtung für uns, soweit einwandfreie Zufahrt möglich ist. Bei gewöhnlich erschwerter oder behinderter Anlieferung sind wir berechtigt, die Ware unter Befreiung von weiteren Verpflichtungen auf Gefahr des Käufers bei uns geeignet erscheinender nächstgelegener Stelle auf Kosten des Käufers abzuladen.

4. Bei Verzögerungen durch Eintritt höherer Gewalt und bei allen unvorhergesehenen, nach Vertrags­schluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lie­ferzeit um die Dauer der durch solche Ereignisse bedingten Behinderung, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit.

5. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist, die wenigstens 2 Wochen betragen muss, zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenser­satz statt der Leistung verlangt. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

6. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm ge­gen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

7. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen aus dem Ge­schäftsverhältnis sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.

8. Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch die Holz-Speckmann GmbH & Co. KG im Falle eines Zahlungsverzuges des Bestellers sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.

V. Zurückbehaltungsrecht

1. Gegenüber unseren Forderungen ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts auch wegen früherer oder anderer Geschäfte der laufenden Geschäftsverbindungen ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt eine grobe Vertragsverletzung zur Last, wir haben für eine mangelnde Leistung bereits den ihr entsprechenden Teil der Gegenleistung erhalten, wir haben selbst wegen der gleichen Lieferung ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, oder die Gegenansprüche des Käufers sind durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

2. Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder einen sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

VI. Untersuchungspflichten, Gewährleistung

1. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 377 HGB. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und uns offensichtlich bestehende Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn ein offensichtlicher Mangel nicht binnen 7 Werktagen nach Empfang der Ware gerügt wird. Versteckte Mängel müssen binnen 7 Werktagen nach ihrer Entdeckung bei uns schriftlich gerügt werden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist regelmäßig der rechtzeitige Zugang der Unterrichtung an uns. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verspätet gerügte Mängel sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Die Erörterung von Mängelrügen im Rahmen einer kulanzweisen Regelung nimmt uns nicht das Recht, uns darauf zu berufen, dass sie nicht formgerecht oder verspätet erfolgt sind.

3. Bei Vorliegen eines festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlag eines Nacher­füllungsversuchs haben wir das Recht, eine neuerliche Nacherfüllung vorzunehmen. Zur Beseitigung der Pflichtverletzung hat uns der Käufer eine angemessene Nacherfüllungsfrist von wenigstens 3 Wochen zu gewähren. Erst wenn der zweite Nacherfüllungsversuch fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

4. Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung sowie der Verzögerungsschaden ist auf das negative Interesse begrenzt. Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet er­brachter Leistung ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

5. Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend ver­antwortlich, oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als ver­einbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

7. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangel­freien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

VII. Verjährung

1. Gewährleistungsansprüche uns gegenüber sind auf ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungs- beginn beschränkt.

2. Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber generell innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend zu machen, es sei denn, uns ist Arglist vorwerfbar.

VIII. Haftungsbeschränkungen

1. Wir haften bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Im übrigen sind die Schadensersatzansprüche, auch solche aus Verzug, durch vom Verkäufer zu vertretende Un­möglichkeit oder aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, auf höchstens den Kaufpreis der Lieferung beschränkt.

2. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferung unserer Ware erfolgt in jedem Fall unter Eigentumsvorbehalt. Sie bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden oder künftig noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Ware als Sicherung für unsere Saldoforderung. Bei der Hereinnahme von Schecks oder Wechseln erlischt der Eigentumsvorbehalt an allen vom Verkäufer gelieferten Waren erst mit Einlösung des letzten Schecks oder Wechsels durch den Käufer.

2. Die Vorbehaltsware ist durch den Käufer für den Verkäufer unentgeltlich zu verwahren, von seiner üb­rigen Ware getrennt zu lagern, auf seine Kosten für uns gegen Feuer zu versichern und auf Verlangen des Verkäufers besonders zu kennzeichnen.

3. Die Be- oder Verarbeitung durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt unter Aus­schluss des Eigentumserwerbs des Käufers gemäß § 950 BGB im Auftrag des Verkäufers. Der Ver­käufer bleibt Eigentümer der so entstandenen neuen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung seiner Ansprüche gemäß Abs. 1 dient. Der Käufer erwirbt in einem solchen Fall ein Anwartschafts­recht an der entstandenen neuen Sache. Der vollständige Eigentumserwerb erfolgt durch die auf­schiebende Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermi­schung mit dem Verkäufer nicht gehörender Ware durch den Käufer wird der Verkäufer Miteigentümer an der neuen Sache im Bruchteilsverhältnis des Rechnungswertes seiner Ware einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu der fremden Ware mit der Maßgabe, dass sein Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltseigentum im Sinne dieser Bestimmungen ist.

4. Dem Käufer ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Verkäufers im üblichen, ordnungs­gemäßen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass er mit Dritten ebenfalls einen Eigen­tumsvorbehalt gemäß Ziffer IX. 1 bis 3 vereinbart; zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Verkäufers, allein oder zusammen mit diesem nicht gehörenden Waren, tritt der Käufer schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Zah­lungsansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rech­nungswertes der von der Weiterveräußerung erfassten Vorbehaltsware des Verkäufers einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zur Sicherung der Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab; steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so bezieht sich die Abtre­tung der Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Betrag, der dem den Verkäufer gemäß Ziffer IX. 3 S.5 zustehenden Anteil entspricht. Der Verkäufer nimmt die Abtretung der Forderung des Käu­fers aus einer Weiterveräußerung seiner Vorbehaltsware gemäß den vorstehenden Bestimmungen hiermit an.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein ihm gehörendes Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung dieses Grundstücks entste­henden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung an diesen ab. Das gleiche gilt bei grundstücksgleichen Rechten des Käufers. Der Verkäufer nimmt auch diese Abtretung hiermit an.

7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer zur Einziehung der ihm gemäß Ziffer IX. 5 und 6 abgetretenen Forderungen; solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Verkäufer die Abtretung dieser Forderungen nicht offen legen. Der Käufer ist jedoch auf Verlangen des Verkäufers jederzeit verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltend­machung der Rechte des Verkäufers gegenüber Dritten erforderlich sind.

8. Die Ermächtigung des Käufers zur Be- und Verarbeitung sowie zur Weiterveräußerung der Vorbe­haltsware (Ziffer IX. 4) sowie die Ermächtigung zum Einzug der an den Verkäufer abgetretenen For­derung (Ziffer IX. 7) erlöschen in jedem Falle bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käu­fer bei einem außergerichtlichen Vergleichsverfahren, bei Zahlungseinstellung durch ihn sowie den Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens sowie bei der Hergabe ungedeckter Schecks oder Wechsel. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, diese Ermächtigungen bei wesentlicher Vermögensverschlechterung des Käufers aus sonstigen Gründen, bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Käufers, bei dessen Zahlungsver­zug sowie der Hergabe nicht diskontfähiger Wechsel zu widerrufen.

9. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in an den Verkäufer abgetretene Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen, insbesondere Pfandprotokolle und Pfändungs- und Überwei­sungsbeschlüsse, zu unterrichten. Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers.

10. Verletzt der Käufer seine Pflicht zur pfleglichen Behandlung, Lagerung, Einlagerung oder sonstigeSorgfaltspflichten, sowie bei verschuldetem Verzug von wenigstens zwei Teilzahlungen hat der Verkäufer das Recht, die unter Vorbehalt gelieferte Sache vom Käufer herauszuverlangen. Falls der Verkäufer von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen, sofern der Kaufpreis nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zurücknahme der Vorbehaltsware vollständig gezahlt wird. Bei freihändiger Veräußerung wird der erzielte Erlös – höchstens jedoch der Rechnungspreis – dem Käufer gutgeschrieben. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf entgangenen Gewinn, bleiben dem Verkäufer vorbehalten.

11. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten dessen gesamte Forderungenum mehr als 20 %, ist der Verkäufer zur Freigabe der überschießenden Sicherungen verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Gegenstände steht ihm zu. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware sowie die dem Verkäufer abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Erfüllungsort Halle/Westfalen.

2. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts, oder betreffen die geltend gemachten Ansprüche öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt bei Beträgen bis 5.000,-- EUR die Zuständigkeit des AG Halle, bei höheren Beträgen die Zuständigkeit des LG Bielefeld als vereinbart. Der Holz-Speckmann GmbH & Co. KG bleibt das Wahlrecht, den Vertrags­partner an dem vereinbarten Erfüllungsort oder an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

XI. Anwendbares Rech
t

Es gilt ausschließlich materielles deutsches Recht, insbesondere das BGB und das HGB; die Anwen­dung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen.

XII. Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird da­durch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflich­tet, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzten, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

Stand: 03/12